Generell zu beiden Naturschutzgebieten
Trotz unserer grundsätzlich positiven Einstellung zum Schutz von Fauna und Flora beinhalten die geplanten Massnahmen bei kritischer und ganzheitlicher Betrachtung zu viele Einschränkungen für Gewerbe (Berufsfischer, Werften, Bootsvermieter, Sportgeschäfte, etc.), Tourismus und Freizeit (öffentlicher und gewerblicher Schiffs- und Bootsverkehr, Wassersportanbieter, Restaurationsbetriebe, etc.). Zudem bezweifeln wir, dass die noch zu bestätigenden Beschränkungen und Verbote in der Praxis durchgesetzt werden können. Wir unterstützen deshalb die von der Gemeinde Täuffelen vertretene, ablehnende Haltung und auch deren vorgebrachte Einwände.
In unserer – bereits dicht bebauten und genutzten – Landschaft wird der Lebensraum für Tiere und Menschen immer enger. Daher ist der Schutz von Fauna und Flora grundsätzlich zu begrüssen. In Anbetracht der beschränkten, zur Verfügung stehenden und von Tier und Mensch gemeinsam genutzten Flächen, macht eine strikte räumliche Trennung wenig Sinn. Deshalb plädieren wir für eine gemeinsame, durch Respekt und Rücksichtnahme geprägte Nutzung der «Natur».
Wir halten fest
- Das See- und Flussufergesetz fordert neben dem Uferschutz auch den Zugang für die Öffentlichkeit zu den Gewässern (Art. 1 See- und Flussufergesetz SFG, Fassung vom 05.09.2000)
- Der Mensch wird anscheinend weniger als Teil, sondern viel mehr als Störfaktor der Natur betrachtet.
- In den veröffentlichen Karten fehlen Bemassungen.
- Das Ausmass der Sperrflächen ist durch einen Nutzer vor Ort kaum auszumachen.
- Naturschutz verursacht Schäden an Privateigentum (Bsp. Schäden durch Schwemmholz an Stegen und Schiffen im Dezember 23 oder Seegras im Sommer 23)
- Nicht durchsetzbare Verbote sind nutzlos oder sogar kontraproduktiv.
- Übertriebene Zugangsbeschränkungen für Wassersportler zu stark frequentierten Badeplätzen
- Schlechterstellung der Wassersportler gegenüber den Wanderern und Fahrradfahrern
- Schlauch-Strandboote und ähnliche Vergnügungs- und Badegeräte [Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m (Art. 16 Abs. 2 Bst. b Binnenschifffahrtsverordnung, BSV), Strandboote und dergleichen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c BSV) und nicht motorisierte Schiffe, deren Rumpflänge 4 m nicht übersteigt], dürfen nur in der inneren Uferzone (…) verkehren (Art. 42 BSV).
Unsere Ansprüche
- Naturschutz mehr MIT statt OHNE Mensch planen!
- Die beschlossenen Sperrzonen sind im Hinblick auf mögliche Einsprachen (Beschwerden) spätestens bei der Inkraftsetzung der Massnahmen analog einem Baugespann (z.B. mit Bojen) zu markieren.
- Es müssen zwingend sicherheitsrelevante Zugänge vom See zum Land für alle Wassernutzer (Unwetter, Unfälle/Notfälle) sichergestellt werden.
- Personen in Strandbooten und ähnlichen Vergnügungs- und Badegeräten sollen sich aus Sicherheitsgründen – um nicht von aufkommenden starken Winden abgetrieben, oder anderen Booten gerammt zu werden – innerhalb der für sie ausgeschiedenen Inneren Uferzone bewegen dürfen. Ansonsten Ist die Strecke zwischen dem Bootshafen Täuffelen bis östlich des Bootshafens Lüscherz für diese Seebenutzer nicht mehr befahrbar und damit der, insbesondere bei Standup-Paddlern beliebte Ausflug zu Wasser, von Biel nach Erlach nicht mehr möglich.
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